1. Geltung
Unsere Lieferungen und Abschlüsse erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Unsere Geschäftsbedingungen
gelten ebenso für alle künftigen Verträge im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung, auch wenn eine Bezugnahme im Einzelfall nicht
ausdrücklich erfolgen sollte; sie gelten insbesondere auch für die Lieferung von Ersatzteilen und Reparaturaufträgen. Abweichungen und
Ergänzungen verpflichten uns nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferungen von Waren
gelten sinngemäß auch für Leistungen.


2. Angebote und Abschlüsse
Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt haben. Änderungen
und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners
sind für uns nur dann verbindlich, wenn diese von uns gesondert anerkannt werden. Unsere Angebote gelten freibleibend. Alle
Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns bindend. Der Vertragspartner kann sich jedoch darauf nicht
berufen, wenn wir etwa doch ohne schriftliche Bestätigung liefern. Bei widersprechenden Vertragsunterlagen gilt der von uns formulierte
Vertragstext. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unsere Bestätigungen zu überprüfen. Widerspricht er nicht binnen zehn Tagen ab Erhalt,
wird unsere Bestätigung von ihm als richtig anerkannt. Wenn es zu keinem Vertragsabschluss mit uns kommt, behalten wir uns vor,
die Erstellung detaillierter Kostenvoranschläge und umfangreicher Pläne und Zeichnungen in angemessenem Ausmaß zu verrechnen.
Kommt es zum Vertrag, sind diese Arbeiten mangels anderer schriftlicher Vereinbarung in
den Preisen inbegriffen, wenn der Umfang dieser Arbeiten ein Stundenausmaß von 4 Stunden pro Angebot übersteigt. Änderungen an
Konstruktionen, Abmessungen und Gewicht, sonstige Abweichungen behalten wir uns vor, soweit sie notwendig und nützlich sind. Falls
Import- und Exportlizenzen, Devisen- oder sonstige behördliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind,
so muss der Vertragspartner, der für die Beschaffung verantwortlich ist, alle Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen
und Genehmigungen rechtzeitig zu beschaffen. Auf Abruf bestellte Ware gilt als (fix) gekauft und ist vom Vertragspartner fristgerecht
zu bezahlen.


3. Pläne und Unterlagen
Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Homepage und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über
Gewichte, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistung u. dgl. sind nur maßgeblich, wenn in einer schriftlichen Bestätigung von uns
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wurde. Die Entwicklung von Systemen, Anlagen, Komponenten, Technologien und Software
sowie Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Leistungsdaten, verfahrenstechnische Angaben und Abläufe, Software, Werkzeuge und sonstige
technische Unterlagen, welche auch Teil eines Angebotes sein können, sind unser geistiges Eigentum und dürfen nur mit ausdrücklicher
schriftlicher Zustimmung verwertet, reproduziert, verbreitet, an Dritte ausgehändigt, veröffentlicht oder vorgeführt werden.
Uns überlassene Zeichnungen und Muster, auch solche, die nicht zum Auftrag geführt haben, stehen dem Vertragspartner zur Verfügung.
Sollten diese nicht binnen 6 Wochen nach Angebotsabgabe oder Auftragsdurchführung abgeholt werden, sind wir zur Vernichtung
berechtigt.


4. Preise
Die angegebenen Preise sind die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen und verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart
wurde, exklusive Umsatzsteuer. Wir sind (auch im Zuge eines Rahmenvertrages) berechtigt, unsere Preise zu erhöhen, wenn zum
Zeitpunkt der Lieferung eine unvorhergesehene, nicht von uns beeinflussbare Änderung von den der Kalkulation der Preise zugrunde
gelegten Umständen eingetreten ist; dies gilt insbesondere für Preisschwankungen beim eingesetzten Material, für Energie, Transport,
etc., Änderung der Lohnkosten, nachträgliche Einführung oder Erhöhung von Steuern, Zöllen, sonstigen öffentlichen Abgaben, Frachten
und sonstigen Nebengebühren, durch welche unsere Lieferung unmittelbar oder mittelbar betroffen bzw. verteuert wird.
Mangels abweichender Vereinbarung
a) verstehen sich die angegebenen Preise ab unserem Werk ohne Verpackung und ohne Verladung;
b) erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg
zum festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Vertragspartners und wird diese nur über Vereinbarung zurückgenommen.
Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung verrechnen wir die Kosten für die Montage gesondert. Bei Vertragsabschluss mit
Offenlassung der Preise werden unsere am Tag der Lieferung geltenden Listenpreise berechnet. Sollte zur Fertigung von Werkstücken
die Herstellung von speziellen Vorrichtungen, Werkzeugen oder ähnliches notwendig sein, verpflichtet sich der Besteller auch die Kosten
für die Herstellung, diese speziellen Vorrichtungen, Werkzeuge oder ähnliches zu tragen und werden diese von uns gesondert verrechnet.
Diese Vorrichtungen und Werkzeuge verbleiben auch nach Abschluss des Auftrages bei uns und sind wir auch geistige Eigentümer


5. Lieferfrist
Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Vertragspartner nach Vereinbarung obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem wir eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhalten haben und/oder eine vereinbarte Zahlungssicherstellung
erfolgt ist. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist, oder der Liefergegenstand
das Werk verlassen hat. Lieferzeiten sind für uns mangels ausdrücklicher gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung unverbindlich. Sie sind
bedingt durch die Liefermöglichkeiten unserer Lieferanten. Wir sind aber bestrebt, zugesagte Fristen nach Möglichkeit einzuhalten. Die
Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung und allen vom Parteiwillen
unabhängigen Umständen, wie zum Beispiel Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbote der Devisentransferierung,
Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauches, Verzögerungen
in der Anlieferung wesentlicher vom Kunden spezifizierter Komponenten. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten
eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten
Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Haben wir
einen Lieferverzug verschuldet, kann der Vertragspartner von uns Erfüllung verlangen oder uns eine angemessene Frist zur Nachholung
unserer gesamten Leistung unter Rücktrittsandrohung setzen. Vor allem bei Sonderfertigungen ist bei der Bemessung der Nachfrist
entsprechend zu berücksichtigen, dass wir bereits hergestellte Teile allenfalls nicht anderweitig verwenden können. Wird die Nachfrist
durch unser Verschulden nicht eingehalten, so kann der Vertragspartner durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller
noch nicht gelieferten Teile zurücktreten. Dasselbe gilt für bereits gelieferte Waren, die aber ohne die noch ausständigen Waren nicht in
angemessener Weise verwendet werden können. Schadenersatz haben wir nur bei Vorsatz und grobem Verschulden zu leisten. Für nicht
vom Rücktritt umfasste Teillieferungen haben wir Anspruch auf das vereinbarte Entgelt. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren
hat der Vertragspartner uns zurückzustellen. Andere als die in diesem Punkt genannten Ansprüche des Vertragspartners gegen uns aufgrund
unseres Verzuges sind ausgeschlossen. Nimmt der Vertragspartner die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich
vereinbarten Ort und zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, so können wir entweder Erfüllung verlangen oder nach Nachfristsetzung
vom Vertrag zurücktreten. In beiden Fällen haben wir Anspruch auf vollen Schadenersatz. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne
unsere schriftliche Zustimmung Lieferfristen oder Liefertermine aus welchen Gründen immer zu verschieben. Erklärt der Vertragspartner,
die (abgerufene) Lieferung oder die (abgerufenen) Teile hievon erst zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart zu übernehmen, haben
wir das Recht, entweder vom Vertrag zurückzutreten, oder auf Erfüllung des Vertrages bei vertragsgemäßer Zahlungsverpflichtung des
Vertragspartners zu bestehen. In beiden Fällen ist der Vertragspartner zum vollen Schadenersatz inklusive Lagerkosten in Höhe von €
10 pro Tag und Pallettenausmaß verpflichtet. Wenn wir einer Liefer- oder Terminverschiebung zustimmen, sind wir berechtigt, unsere
Liefertermine und Preise, auch bei Fixpreisvereinbarung, entsprechend anzupassen.


6. Abnahme
Unsere Lieferung wird nur dann (formell) abgenommen, wenn die bei Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart wurde. Die Abnahme
hat dann, innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach gemeldeter Abnahmebereitschaft auf Kosten
des Vertragspartners zu folgen. Anderenfalls gilt die Abnahme als durchgeführt. Wir sind in diesem Fall berechtigt, unsere Lieferung zu
versenden oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu lagern.


7. Gefahrenübergang
Wenn nichts anderes vereinbart, gilt die Ware „ab Werk“ verkauft (Abholbereitschaft). Im Übrigen gelten die Incoterms in der am Tage
des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Transporte erfolgen auf Gefahr des Vertragspartners. Die Wahl der Versandart erfolgt nach
bestem Ermessen. Wünscht der Vertragspartner eine besondere Transportart oder ein besonderes Transportmittel, stellen wir dies
gesondert in Rechnung. Lieferfahrzeuge müssen ungehindert und verkehrssicher an die Entladestelle herangefahren und ohne Verzögerung
entladen werden können. Alle aus Verletzung dieser Verpflichtung entstehenden Mehrkosten und Schäden, auch etwaige Ansprüche
Dritter, sind uns zu ersetzen. Die Entladung der Transportmittel ist Sache des Vertragspartners, auch wenn wir die Transportfirma
beauftragen; diesfalls handeln wir als Stellvertreter des Vertragspartners. Verrichten unsere Leute im Zuge des Entladen irgendwelche
Tätigkeiten, so gelten sie dabei als von uns an den Vertragspartnern überlassene Arbeitskräfte. Die Ware wird von uns gegen Transportschäden
nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung und auf Rechnung des Vertragspartners versichert.


8. Zahlung
Die Zahlungen sind gemäß unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zu leisten. Sind darin keine Zahlungstermine enthalten, sind 50 %
des Preises bei Bestellung und 50 % bei Lieferbereitschaft fällig. Unabhängig davon ist eine in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer
in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.
Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber an. Die Spesen gehen immer zu Lasten des
Vertragspartners. Zahlungen durch Überweisung gelten mit dem Tage bewirkt, an welchem der Betrag unserem Bankkonto gutgeschrieben
wird. Gutschriften aus Wechseln oder Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen vorbehaltlich des Einganges mit Wertstellung des
Tages, an welchem wir über den Gegenwert verfügen können. Ist der Vertragspartner mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen
Leistung in Verzug oder wurden uns nach dem jeweiligen Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners
herabmindern, wird über das Vermögen des Vertragspartners das Insolvenzverfahren (Konkurs oder Ausgleich) eröffnet oder
mangels kostendeckendem Vermögens die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen, so können wir entweder auf Erfüllung des
Vertrages bestehen und
a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
c) alle unsere offenen Forderungen – auch aus anderen Abschlüssen – fällig stellen,
d) sofern auf Seiten des Vertragspartners kein Entlastungsgrund vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank verrechnen,
e) ausstehende Lieferungen, auch solche aus anderen Abschlüssen, nur gegen Vorauszahlung ausführen, oder unter Einräumung einer
angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag bei gleichzeitiger Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erklären. Das
Recht auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware bleibt unberührt. Im Fall des Zahlungsverzuges ist der Vertragspartner
auch verpflichtet, über unser Verlangen für sämtliche offenen Forderungen samt Zinsen, Spesen, auch Mahn- und Betreibungskosten,
in geeigneter Weise Sicherstellung zu leisten. Werden Ratenzahlungen vereinbart, wird bei Nichtzahlung auch nur einer Rate
der gesamte noch offene Betrag fällig. Weiters sind Zinsen in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank vom fallenden Kapital zu bezahlen. Zahlungseingänge sind zuerst auf Kosten (Spesen), dann Zinsen und schließlich auf
das Kapital anzurechnen. Abweichende Widmungserklärungen können wir binnen vier Wochen nach Zahlungseingang abgeben. Wir sind
berechtigt, auch gewidmete Zahlungen zuerst auf unbesicherte bzw. die jeweils ältesten Rechnungen anzurechnen.


9. Leistungsausführung
Der Vertragspartner hat uns für die Zeit der Leistungsausführung unentgeltlich die erforderliche Energie, versperrbare Räume für den
Aufenthalt unserer Mitarbeiter sowie die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Änderungswünsche des
Vertragspartners an der Konstruktion werden, sofern dies möglich ist nur nach rechtzeitiger schriftlicher Bekanntgabe durchgeführt.


10. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Teilen bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen durch den Vertragspartner
das Eigentumsrecht vor. Wir sind berechtigt, Betriebsgelände jederzeit zu betreten und unsere Ware zu kennzeichnen. Der
Vertragspartner hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Wird unsere Ware
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vereinigt (vermengt oder verbund en), erwerben wir Miteigentum an
dieser neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem der anderen verarbeiteten bzw. vereinigten Sache zur Zeit der
Verarbeitung bzw. Vereinigung. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die neue Sache. Wir sind berechtigt, das vorbehaltene
Eigentum jederzeit an dritte Personen, insbesondere an
Kreditunternehmen, abzutreten. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, bei aufrechtem Eigentumsvorbehalt von uns gelieferte Waren
bzw. Anwartschaften daran an Dritte zu veräußern, sofern wir nicht ausdrücklich und schriftlich dieser Veräußerung zustimmen. Die
durch Weiterverkauf der Vorbehaltsware, gleich ob roh, verarbeitet oder vereinigt, entstehenden Forderungen an Dritte werden vom
Vertragspartner schon jetzt mit allen Nebenrechten bis zur Höhe der uns zustehenden Forderungen samt Zinsen und Kosten an uns
abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung oder Vereinigung an einen oder mehrere Abnehmer
veräußert wird. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Abtretung der Forderung in seinen Büchern zu vermerken und die Abtretung auf
unser Verlangen seinem Abnehmer bekanntzugeben. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme hat der Vertragspartner uns unverzüglich
davon zu verständigen und unser Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Die Kosten der diesbezüglichen Rechtsverfolgung
trägt der Vertragspartner.


11. Gewährleistung und Schadenersatz
Abgesehen von Personenschäden ist unsere Haftung, sofern uns grobes Verschulden nachgewiesen werden kann, der Höhe nach mit
20% des Jahresumsatzes exkl. Umsatzsteuer mit dem jeweiligen Vertragspartner beschränkt. Gewährleistungsansprüche werden nur
dann berücksichtigt, wenn diese binnen 8 Tage nach Lieferung beim Lieferwerk schriftlich erhoben werden. Die gesetzliche Vermutung
des §924 Satz 2 und 3 ABGB wird ausgeschlossen.
Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die von uns ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden. Branchenüblich bedingte
Abweichungen, insbesondere in Abmessung, Ausstattung und
Material berechtigen nicht zu einer Beanstandung. Wird eine Ware aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder
sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion,
sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Vertragspartners erfolgte. Wir sind nicht verpflichtet, diese Angaben
auf deren Richtigkeit oder Tauglichkeit zu überprüfen. Der Vertragspartner hat uns in diesen Fällen bei allfälliger Verletzung von
Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Bei Verkauf gebrauchter Waren sowie bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei
Umänderungen oder Umbauten übernehmen wir keine Gewähr. Von uns erstellte Pläne, Werkszeugnisse, statische Berechnungen,
Stücklisten, Materialauszüge etc. sind unverzüglich nach ihrem Einlangen beim Vertragspartner sorgfältig zu überprüfen. Wird nicht
binnen zehn Tagen nach Erhalt solcher Unterlagen ihnen widersprochen, gelten sie als genehmigt. Werden derlei Unterlagen nicht von
uns selbst, sondern von Dritten hergestellt, haften wir nicht für deren Verschulden, sondern nur für Verschulden bei der Auswahl dieses
Dritten. Sollte der Vertragspartner eine Überprüfung der von ihm beigestellten Unterlagen oder Gewerken wünschen, so ist solcher
ausdrücklich zu vereinbaren und schuldet uns der Vertragspartner hierfür ein angemessenes Entgelt. An unsere öffentlich gemachten
Äußerungen über die Sache oder Eigenschaften von von uns zur Verfügung gestellten Proben und Mustern sind wir nur gebunden, wenn
wir sie ausdrücklich in unserem Angebot oder in unserer Auftragsbestätigung zusagen. An die Äußerungen des Herstellers, Importeurs
in den EWR oder einer Person, die sich in welcher Form immer des Herstellers bezeichnet, sind wir nicht gebunden. Unsere Ware
bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, unseren Vorschriften über die Behandlung
des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen
erwartet werden kann. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unsere Lieferung unverzüglich nach deren Einlangen in sorgfältigster Weise
zu überprüfen, allfällige Mängel muss der Vertragspartner unverzüglich nach Eingang der Lieferung schriftlich bei uns rügen; Mängel,
die bei solchen Überprüfungen nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrem Auftreten und unter sofortiger Einstellung
einer etwaigen Be- und Verarbeitung zu rügen; dies alles bei sonstigem Entfall aller Ansprüche. Auf die Einrede der mangelnden Rüge
können wir uns im Streitfall auch dann berufen, wenn wir sie außergerichtlich nicht erhoben haben.
Unsere Gewährleistungspflicht gilt nur für jene Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem
Gebraucht auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf schlechter Aufstellung durch den Vertragspartner oder
dessen Beauftragten, mangelnder Wartung oder Instandhaltung, Fehlbedienung, fehlerhaften oder ohne unsere schriftliche Zustimmung
ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch eine andere Person als uns oder unseren Beauftragten sowie auf normaler Abnützung.
Ausschließlich wir haben das Wahlrecht Gewährleistungsansprüche durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu
erfüllen. Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf Wandlung des Vertrages. Kommt der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen
gegenüber uns nicht oder nicht fristgerecht nach, so entfällt die Verpflichtung von uns, für mangelhafte Ware Gewähr zu leisten.
Eine Haftung jeglicher Art für unsere Betriebsanleitungen wird ausgeschlossen. Der Austausch oder die Verbesserung erfolgt nach
Möglichkeit bei uns im Betrieb, wobei der Vertragspartner verpflichtet ist, unsere Ware an uns zu übersenden; in allen anderen Fällen
verbessern wir vor Ort. Stellt sich heraus, dass unsere Ware nicht fehlerhaft ist oder Fehler nicht von uns zu vertreten sind, so ist der
Vertragspartner zum Ersatz sämtlicher entstandener Kosten verpflichtet. Bei Gewährleistungsarbeiten hat der Vertragspartner erforderliche
Hilfsmittel, wie Hebevorrichtungen, Strom etc. unentgeltlich beizustellen. Etwaige ersetzte Teile werden unser Eigentum. Eine Verlängerung,
Hemmung oder Unterbrechung der Gewährleistungsfrist aufgrund einer Mängelbehebung erfolgt nicht. Die Geltendmachung
von Mängeln berechtigt den Vertragspartner nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages, zur Änderung von Zahlungsbedingungen,
insbesondere nicht zur gänzlichen oder teilweisen Zurückbehaltung des Entgeltes. Es gilt aus ausdrücklich vereinbart, dass wann immer
wir nach diesen Bedingungen zur Schadenersatzleistung verpflichtet sind, wir dem Vertragspartner keinen Schadenersatz zu leisten
haben für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall,
Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden. Für sonstige Schäden haften wir nur, wenn uns
zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In jedem Fall ist ein Schadenersatzanspruch uns gegenüber der Höhe nach mit dem Wert
der Auftragssumme begrenzt. Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängel an Lieferungen und/oder Leistungen müssen – sollte
der Mangel durch uns nicht ausdrücklich anerkannt werden – innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist
gerichtlich geltend gemach werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen,
wenn wir nicht vorher unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Mängelbehebung schriftlich aufgefordert worden sind. Durch
das vorbehaltslose Zustandekommen des Vertrages verzichtet der Vertragspartner auch auf sämtliche vorvertraglichen Schutzbestimmungen
unsererseits, etwa Warnpflicht oder Aufklärungspflicht, soweit uns nicht Vorsatz oder grobes Verschulden zur Last fällt. Dies gilt
insbesondere auch dann, wenn die Auftragsvergabe im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens erfolgt, in dem unsere Leistungen vom
Vertragspartner oder einem von ihm bestellten Dritten geplant und umschrieben werden. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche
aus Arbeiten, die unseren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen anlässlich der Durchführung der vertragsgemäßen Leistungen vom
Vertragspartner angeordnet werden, jedoch nicht zu unserem vereinbarten Leistungsinhalt gehören, sind zur Gänze ausgeschlossen,
da unsere Mitarbeiter diesbezüglich als überlassene Arbeitskräfte gelten. Haben wir im Vertrag eine Pönaleverpflichtung auf uns genommen,
so gilt das richterliche Mäßigungsrecht als vereinbart. Wurde das richterliche Mäßigungsrecht vertraglich ausgeschlossen, so
gilt ein vertragliches Mäßigungsrecht als vereinbart, welches nach den Richtlinien des richterlichen Mäßigungsrechtes von uns geltend
gemacht werden kann.


12. Höhere Gewalt
Wir sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn wir daran durch Ereignisse höherer Gewalt gehindert
werden. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten Ereignisse, die für uns unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus
unserer Sphäre kommen. Streik und Arbeitskampf ist aber als ein Ereignis höherer Gewalt anzusehen. Der durch ein Ereignis höherer
Gewalt behinderte Vertragspartner kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen höherer Gewalt berufen, wenn er uns unverzüglich,
jedoch spätestens innerhalb von fünf Kalendertagen, über Beginn und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der
jeweiligen Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferlandes bestätigte Stellungnahme über die Ursache, die zu erwartende
Auswirkung und Dauer der Verzögerung übergibt. Der Vertragspartner hat bei höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung
bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und uns hierfür laufend zu unterrichten; andernfalls
wird er uns gegenüber schadenersatzpflichtig. Termine und Fristen, die durch das Einwirken höherer Gewalt nicht eingehalten werden
können, werden um die Dauer der Auswirkungen der höheren Gewalt oder gegenbenfalls um einen im beiderseitigen Einvernehmen
festzulegenden Zeitraum verlängert.
Wenn ein Umstand höherer Gewalt länger als zwei Wochen andauert, werden wir mit unserem Vertragspartner im Verhandlungswege
eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen suchen. Sollte dabei keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, können
wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Diesfalls ist der Vertragspartner verpflichtet, alle von uns bisher erbrachten Leistungen
zu vergüten.


13. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Gegen unsere Ansprüche kann der Vertragspartner nur mit gerichtlich festgestellten oder von uns anerkannten Ansprüchen aufrechnen.
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen zurückzubehalten.


14. Produkthaftung
Insoweit die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend sind, so liegen sie auch dem gegenständlichen Vertrag zugrunde.
Der Käufer erklärt, sämtliche Hinweise und Warnungen betreffend Gefährlichkeit der Ware, die veröffentlicht wurden zu kennen. Sie
gelten als Warnung durch uns. Der Käufer verpflichtet sich weiters, seinerseits seine Käufer umfassend zu warnen und ihnen eine
gleiche Warnpflicht für die weitere Vertragskette aufzuerlegen. Widrigenfalls hält der Käufer uns für sämtliche Schäden, aufgrund welcher
Gesetzbestimmung immer, schad- und klaglos. Der Käufer verzichtet auf Rückgriff gegen uns gemäß §12 Produkthaftungsgesetz.
Wenn der Fehler durch mehrere verursacht wird, so verpflichtet sich der Käufer, zuerst die anderen Verursacher in Anspruch zu nehmen.
Ersatzansprüche für Sachschäden sind ausgeschlossen. Der Käufer verpflichtet sich, diesen Ausschluß mit seinen Käufern ebenfalls
zu vereinbaren und die Vereinbarungspflicht weiteren Käufern aufzuerlegen, dies bei sonstiger Schadenersatzverpflichtung. Der Käufer
verpflichtet sich, einen Versicherungsvertrag im Sinn des §16 Produkthaftungsgesetz abzuschließen und vor einem allfälligen Rückgriff gegen
uns diese Versicherung in Anspruch zu nehmen. Eine Haftung unsererseits für fehlerhafte Produkte ist, soferne uns nicht Ersatz trifft, der Höhe
nach mit 20 % des Jahresumsatzes mit dem jeweiligen Vertragspartner beschränkt.


15. Daten
Die für die Auftragsabwicklung und Buchhaltung erforderlichen Daten, wie Name, Adresse, sowie Buchungsdaten des Vertragspartners,
werden in unserer EDV gespeichert. Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen
zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.


16. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht an
Sitz unseres Unternehmens. Wir können jedoch auch ein anderes, für den Vertragspartner zuständiges Gericht anrufen. Die Parteien
können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort unser Sitz auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß
an einem anderen Ort erfolgt.


17. Unwirksamkeit, ergänzende Normen
Wurden ÖNORMEN vereinbart, gelten sie nur insoweit als sie diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen. Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte im übrigen verbindlich. Der rechtsunwirksame Punkt ist
durch einen anderen zu ersetzen, der rechtswirksam ist und dem angestrebten wirtschaftlichen Sinn des unwirksamen Vertragspunktes
möglichst nahe kommt. Der Vertragspartner erklärt, dass im Hinblick auf die für ihn günstige Preisgestaltung auch bei einer allfälligen
Verschiebung der Rechtslage durch diese AGB keine Benachteiligung gegeben ist.


Stand November 2008