AGB – Eisenführer Metallverarbeitung e. U.
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Eisenführer Metallverarbeitung e. U.) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde/n) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen, darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Für Verbraucher nach dem österreichischen Konsumentenschutzgesetz (ö. KSchG) gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nur, soweit ihnen nicht zwingende Konsumentenschutzbedingungen entgegenstehen. Alle unsere Aussagen, Ratschläge und/oder mündliche Erklärungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung verbindlich.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.eisenfuehrer.at) und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen. Wir sind insbesondere nicht verpflichtet, den AGB eines Vertragspartners zu widersprechen, selbst wenn in diesen AGB deren Gültigkeit als ausdrückliche Bedingung genannt wird.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen –gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen –Zustimmung.
2. Angebote und Abschlüsse
Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt haben. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners sind für uns nur dann verbindlich, wenn diese von uns gesondert anerkannt werden. Alle unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns bindend. Der Vertragspartner kann sich jedoch darauf nicht berufen, wenn wir etwa doch ohne schriftliche Bestätigung liefern. Bei wiedersprechenden Vertragsunterlagen gilt der von uns formulierte Vertragstext. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unsere Bestätigungen zu überprüfen. Widerspricht er nicht binnen zehn Tagen ab Erhalt, wird unsere Bestätigung von ihm als richtig anerkannt. Wenn es zu keinem Vertragsabschluss mit uns kommt, behalten wir uns vor, die Erstellung detaillierter Kostenvoranschläge und umfangreicher Pläne und Zeichnungen in angemessenem Ausmaß zu verrechnen. Kommt es zum Vertrag, sind diese Arbeiten mangels anderer schriftlicher Vereinbarung in den Preisen inbegriffen, wenn der Umfang der beauftragten Arbeiten ein Stundenausmaß von 4 Stunden pro Angebot übersteigt. Änderungen an Konstruktionen, Abmessungen und Gewicht, sonstige Abweichungen behalten wir uns vor, soweit sie notwendig und nützlich sind. Falls Import- und Exportlizenzen, Devisen- oder sonstige behördliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrags erforderlich sind, so muss der Vertragspartner, der für die Beschaffung verantwortlich ist, alle Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen rechtzeitig zu beschaffen. Auf Abruf bestellte Ware gilt als (fix) gekauft und ist vom Vertragspartner fristgerecht zu bezahlen.
3. Pläne und Unterlagen
Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Homepage und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistung u. dgl. Sind nur maßgeblich, wenn in einer schriftlichen Bestätigung von uns ausdrücklich auf sie Bezug genommen wurde. Die Entwicklung von Systemen, Anlagen, Komponenten, Technologien und Software sowie Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Leistungsdaten, verfahrenstechnische Angaben und Abläufe, Software, Werkzeuge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil eines Angebotes sein können, sind unser geistiges Eigentum und dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung verwertet, reproduziert, verbreitet, an Dritte ausgehändigt, veröffentlicht oder vorgeführt werden. Uns überlassene Zeichnungen und Muster, auch solche, die nicht zum Auftrag geführt haben, stehen dem Vertragspartner zur Verfügung. Wenn diese nicht binnen 8 Wochen nach Angebotsabgabe oder Auftragsdurchführung abgeholt werden, sind wir zur Vernichtung berechtigt.
4. Preise
Die in Angeboten/Kostenvoranschlägen angegebenen Preise sind die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen und verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart wurde, exklusive Umsatzsteuer. Mangels abweichender Vereinbarung
a) verstehen sich die angegebenen Preise ab unserem Werk ohne Verpackung und ohne Verladung
b) erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zum festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Vertragspartners und wird diese nur über Vereinbarung zurückgenommen. Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung verrechnen wir die Kosten für die Montage gesondert. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise werden unsere am Tag der Lieferung geltenden Listenpreise berechnet. Sollte zur Fertigung von Werkstücken die Herstellung von speziellen Vorrichtungen, Werkzeuge oder ähnliches notwendig sein, sind diese Kosten vom Auftraggeber zu tragen und werden diese von uns gesondert verrechnet. Diese Vorrichtungen und Werkzeuge verbleiben auch nach Abschluss des Auftrages bei uns und sind wir auch geistige Eigentümer.
Preisgleitungsverfahren B2C (Verträge mit Konsumenten): Die Angebotspreise sind unverbindlich und beruhen auf Preiskalkulationen zum Datum des Angebots. Wir behalten uns vor, eintretende Preisveränderungen nach den nachfolgend angeführten Grundsätzen an den Vertragspartner weiterzugeben: Das jeweils vereinbarte Entgelt und alle Einzelpreise werden auf Grundlage des Baupreisindex BPI Gesamt 2015 oder eines an seine Stelle tretenden Index wertgesichert. Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung ist die für den Monat des Angebots, mangels eines solchen jene des Monats des Vertragsabschlusses, geltende Indexzahl. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das Unternehmen ist berechtigt, im Sinne des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG für seine Leistung eine sich durch die Wertsicherung (Indexanpassung) ergebende Erhöhung des bei Vertragsabschluss bestimmten Entgelts zu verlangen und verpflichtet sich gleichzeitig, eine Verringerung im gleichen Ausmaß an Konsumenten weiterzugeben. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 5% bleiben unberücksichtigt. Eine Anpassung erfolgt jedenfalls zum Zeitpunkt der Schlussrechnungslegung.
Preisgleitungsverfahren B2B (unternehmens-bezogene Geschäfte): Die im Angebot enthaltenen Preise/Einheitspreise sind als unverbindlicher Kostenvoranschlag zu verstehen. Das Unternehmen behält sich vor Preisveränderungen nach den nach-folgend angeführten Grundsätzen an den Vertrags-partner weiterzugeben. Ereignisse und Umstände, die die vertragsgemäße Ausführung der Leistung objektiv unmöglich machen und/oder die zum Zeit-punkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren, werden der Sphäre des Auftraggebers zugeordnet. Dies betrifft u.a. allgemeine Preissteigerungen einzelner Investitionsgüter, Rohstoffe, Löhne, Zölle etc. sowie Änderungen der gesetzlichen Rah-menbedingungen und Zeitverzögerungen, die nicht der Sphäre des Auftragnehmers zuzuordnen sind. In jedem Fall steht dem Unternehmen eine angemessene Entschädigung zu (vgl. § 1168 ABGB) zu. Mehrkosten wegen Mehraufwendungen, die auf Umstände in der Sphäre des Auftraggebers zurück-zuführen sind, sind abzugelten. Das bei Vertragsabschluss vereinbarte Entgelt wird auf Grundlage des Baupreisindex BPI Gesamt 2015 oder eines an seine Stelle tretenden Index wertgesichert. Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung ist die für den Monat des Angebots, mangels eines solchen jene des Monats des Vertragsabschlusses, geltende Indexzahl. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Änderungen berechtigen den Auftragnehmer jedenfalls zur Neuberechnung seines angemessenen Entgelts im Sinne des § 1168 ABGB. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 5% bleiben unberücksichtigt. Eine Anpassung erfolgt jedenfalls zum Zeitpunkt der Schlussrechnungslegung. Preissteigerungen berechtigen erst ab einer Erhöhung von 5% des Gesamtangebots- bzw. Vertragspreises zum Rücktritt vom Vertrag iSd § 1170a ABGB.
5. Lieferfrist
Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Vertragspartner nach Vereinbarung obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen
c) Datum, an dem wir eine vor Lieferung der Ware zu leistender Anzahlung erhalten haben und/oder eine vereinbarte Zahlungssicherstellung erfolgt ist, oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Lieferzeiten sind für uns mangels ausdrücklicher gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung unverbindlich. Sie sind bedingt durch die Liefermöglichkeiten unserer Lieferanten. Wir sind aber bestrebt, zugesagte Fristen nach Möglichkeit einzuhalten. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung und allen vom Parteiwillen unabhängigen Umständen, wie zum Beispiel Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbote der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauchs, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher vom Kunden spezifizierter Komponenten, gesetzlicher Einschränkungen und Vorgaben. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Haben wir einen Lieferverzug verschuldet, kann der Vertragspartner von uns Erfüllung verlangen oder uns eine angemessene Frist zur Nachholung unserer gesamten Leistung unter Rücktrittsandrohung setzen. Vor allem bei Sonderfertigungen ist bei der Bemessung der Nachfrist entsprechend zu berücksichtigen, dass wir bereits hergestellte Teile allenfalls nicht anderweitig verwenden können. Wird die Nachfrist durch unser Verschulden nicht eingehalten, so kann der Vertragspartner durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Teile zurücktreten. Dasselbe gilt für bereits gelieferte Waren, die aber ohne die noch ausständigen Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können. Schadenersatz haben wir nur bei Vorsatz und grobem Verschulden zu leisten. Für nicht vom Rücktritt umfasste Teillieferungen haben wir Anspruch auf das vereinbarte Entgelt. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der Vertragspartner uns zurückzustellen. Andere als die in diesem Punkt genannten Ansprüche des Vertragspartners gegen uns aufgrund unseres Verzugs sind ausgeschlossen. Nimmt der Vertragspartner die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort und zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, so können wir entweder Erfüllung verlangen oder nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In beiden Fällen haben wir Anspruch auf vollen Schadenersatz. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne unsere schriftliche Zustimmung Lieferfristen oder Liefertermine aus welchen Gründen immer zu verschieben. Erklärt der Vertragspartner die (abgerufenen) Lieferung oder die (abgerufenen) Teile hievon erst zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart zu übernehmen, haben wir das Recht, entweder vom Vertrag zurückzutreten, oder auf Erfüllung des Vertrages bei vertragsgemäßer Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners zu bestehen. In beiden Fällen ist der Vertragspartner zum vollen Schadenersatz inklusive Lagerkosten in Höhe von € 20 pro Tag und Palettenausmaß verpflichtet. Wenn wir einer Liefer- oder Terminverschiebung zustimmen, sind wir berechtigt unsere Liefertermine und Preise, auch bei Fixpreisvereinbarung, entsprechend anzupassen.
6. Abnahme
Der Gefahrenübergang auf den Vertragspartner erfolgt in jedem Fall mit der Ablieferung der Ware beim Vertragspartner. Wird die Ware vom Vertragspartner entgegen einer Terminvereinbarung nicht übernommen oder wurden die zur Lieferung und Leistungserbringung erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen vom Vertragspartner nicht getroffen, sind berechtigt, vollständige Zahlung zu verlangen und die Ware bei vollem Gefahrenübergang auf den Vertragspartner auf dessen Kosten und Gefahr einzulagern.
Unsere Lieferung wird nur dann (formell) übergeben, wenn dies bei Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart wurde.
7. Gefahrenübergang
Wenn nichts anderes vereinbart, gilt die Ware „ab Werk“ verkauft (Abholbereitschaft). Im Übrigen gelten die Incoterms in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Transporte erfolgen auf Gefahr des Vertragspartners. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen. Wünscht der Vertragspartner eine besondere Transportart oder ein besonderes Transportmittel, stellen wir dies gesondert in Rechnung. Lieferfahrzeuge müssen ungehindert und verkehrssicher an die Entladestelle herangefahren und ohne Verzögerung entladen werden können. Alle aus Verletzung dieser Verpflichtung entstehenden Mehrkosten und Schäden, auch etwaige Ansprüche Dritter, sind uns zu ersetzen. Die Entladung der Transportmittel ist Sache des Vertragspartners, auch wenn wir die Transportfirma beauftragen, diesfalls handeln wir als Stellvertreter des Vertragspartners. Verrichten unsere Leute im Zuge des Entladens irgendwelche Tätigkeiten, so gelten sie dabei als von uns an den Vertragspartner überlassene Arbeitskräfte. Die Ware wird von uns gegen Transportschäden nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung und auf Rechnung des Vertragspartners versichert.
8. Zahlung
Die Zahlungen sind gemäß unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zu leisten. Sind darin keine Zahlungstermine enthalten, sind 50 % des Preises bei Bestellung und 50 % bei Lieferbereitschaft fällig. Unabhängig davon ist eine in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber an. Die Spesen gehen immer zu Lasten des Vertragspartners. Zahlungen durch Überweisung gelten mit dem Tage bewirkt, an welchem der Betrag unserem Bankkonto gutgeschrieben wird. Gutschriften aus Wechseln oder Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen vorbehaltlich des Einganges mit Wertstellung des Tages, an welchem wir über den Gegenwert verfügen können. Ist der Vertragspartner mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug oder wurden uns nach dem jeweiligen Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners herabmindern, wird über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckendem Vermögens die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und
a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben.
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
c) alle unsere offenen Forderungen – auch aus anderen Abschlüssen – fällig stellen,
d) sofern auf Seiten des Vertragspartners kein Entlastungsgrund vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verrechnen,
e) ausstehende Leistungen auch solche aus anderen Abschlüssen, nur gegen Vorauszahlung ausführen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag bei gleichzeitiger Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erklären.
Das Recht auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware bleibt unberührt. Im Fall des Zahlungsverzuges ist der Vertragspartner auch verpflichtet, über unser Verlangen für sämtliche offenen Forderungen samt Zinsen, Spesen, auch Mahn- und Betreibungskosten in geeigneter Weise Sicherstellung zu leisten. Werden Ratenzahlungen vereinbart, wird bei Nichtzahlung auch nur einer Rate der gesamte noch offene Betrag fällig. Weiters sind Zinsen in der Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank vom fälligen Kapital zu bezahlen. Zahlungseingänge sind zuerst auf Kosten (Spesen), dann Zinsen und schließlich auf das Kapital anzurechnen. Abweichende Widmungserklärungen können wir binnen vier Wochen nach Zahlungseingang abgeben. Wir sind berechtigt auch gewidmete Zahlungen zuerst auf unbesicherte bzw. die jeweils ältesten Rechnungen anzurechnen.
9. Leistungsausführung
Der Vertragspartner hat uns für die Zeit der Leistungserbringung unentgeltlich die erforderliche Energie, versperrbare Räume für den Aufenthalt unserer Mitarbeiter sowie die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Änderungswünsche des Vertragspartners an der Konstruktion werden, sofern dies möglich ist, nur nach rechtzeitiger schriftlicher Bekanntgabe durchgeführt.
10. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Teilen bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen durch den Vertragspartner das Eigentumsrecht vor. Wir sind berechtigt, Betriebsgelände jederzeit zu betreten und unsere Ware zu kennzeichnen. Der Vertragspartner hat den erforderlichen Formvorschriften zu Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen verarbeitet oder vereinigt (vermengt oder verbunden), erwerben wir Miteigentum an dieser neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem der anderen verarbeiteten bzw. gereinigten Sache zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vereinigung. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die neue Sache. Wir sind berechtigt das vorbehaltene Eigentum jederzeit an dritte Personen insbesondere an Kreditunternehmen abzutreten. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, bei aufrechtem Eigentumsvorbehalt von uns gelieferte Waren bzw. Anwartschaften daran an Dritte zu veräußern, sofern wir nicht ausdrücklich und schriftlich dieser Veräußerung zustimmen. Die durch Weiterverkauf der Vorbehaltsware, gleich ob roh, verarbeitet oder vereinigt, entstehenden Forderungen an Dritte werden vom Vertragspartner schon jetzt mit allen Nebenrechten bis zur Höhe der uns zustehenden Forderungen samt Zinsen und Kosten an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung oder Vereinigung an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Abtretung der Forderung in seinen Büchern zu vermerken und die Abtretung auf unser Verlangen seinem Abnehmer bekanntzugeben. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme hat der Vertragspartner uns unverzüglich davon zu verständigen und unser Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Die Kosten der diesbezüglichen Rechtsverfolgung trägt der Vertragspartner.
11. Gewährleistung und Schadenersatz
Gewährleistungsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn diese binnen 8 Tagen nach Lieferung beim Lieferwerk schriftlich erhoben werden. Die gesetzliche Vermutung des §924 Satz 2 und 3 ABGB wird ausgeschlossen. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die von uns ausdrücklich schriftlich zugesichert werden. Branchenüblich bedingte Abweichungen, insbesondere in Abmessung, Ausstattung und Material berechtigen nicht zu einer Beanstandung. Wird eine Ware aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Vertragspartners erfolgte. Wir sind nicht verpflichtet, diese Angaben auf deren Richtigkeit oder Tauglichkeit zu überprüfen. Der Vertragspartner hat uns in diesen Fällen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zuhalten. Bei Verkauf gebrauchter Waren sowie bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten übernehmen wir keine Gewähr. Von uns erstellte Pläne, Werkszeugnisse, statische Berechnungen, Stücklisten, Materialauszüge etc. sind unverzüglich nach ihrem Einlangen beim Vertragspartner sorgfältig zu überprüfen. Wird ihnen nicht binnen zehn Tagen nach Erhalt solcher Unterlagen widersprochen, gelten sie als genehmigt. Werden derlei Unterlagen nicht von uns selbst, sondern von Dritten hergestellt, haften wir nicht für deren Verschulden, sondern nur für Verschulden bei der Auswahl dieses Dritten. Sollte der Vertragspartner eine Überprüfung der von ihm beigestellten Unterlagen oder Gewerken wünschen, so ist dies ausdrücklich zu vereinbaren und schuldet uns der Vertragspartner hierfür ein angemessenes Entgelt. An unsere öffentlich gemachten Äußerungen über die Sache, deren Eigenschaften, oder von uns zur Verfügung gestellten Proben und Mustern sind wir nur gebunden, wenn wir sie ausdrücklich in unserem Angebot oder in unserer Auftragsbestätigung zusagen. An die Äußerungen des Herstellers, Importeurs in den EWR oder einer Person, die sich in welcher Form immer als Herstellers bezeichnet, sind wir nicht gebunden. Unsere Ware bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, unseren Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unsere Lieferung unverzüglich nach deren Einlangen in sorgfältigster Weise zu überprüfen, allfällige Mängel muss der Vertragspartner unverzüglich nach Eingang der Lieferung schriftlich bei uns rügen. Mängel die bei solchen Überprüfungen nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrem Auftreten und unter sofortiger Einstellung einer etwaigen Be- und Verarbeitung zu rügen, dies alles bei sonstigem Entfall aller Ansprüche. Auf die Einrede der mangelnden Rüge können wir uns im Streitfall auch dann berufen, wenn wir sie außergerichtlich nicht erhoben haben.
Unsere Gewährleistungspflicht gilt nur für jene Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf schlechter Aufstellung durch den Vertragspartner oder dessen Beauftragten, mangelnder Wartung oder Instandhaltung, Fehlbedienung, fehlerhafte oder ohne unsere schriftliche Zustimmung ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch eine andere Person als uns oder unseren Beauftragten sowie auf normaler Abnützung. Ausschließlich wir haben das Wahlrecht Gewährleistungsansprüche durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf Wandlung des Vertrages. Kommt der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nicht oder nicht fristgerecht nach, so entfällt die Verpflichtung von uns, für mängelhafte Ware Gewähr zu leisten. Eine Haftung jeglicher Art für unsere Betriebsanleitungen wird ausgeschlossen. Der Austausch oder die Verbesserung erfolgt nach Möglichkeit bei uns im Betrieb, wobei der Vertragspartner verpflichtet ist, unsere Ware an uns zu übersenden. Stellt sich heraus, dass unsere Ware nicht fehlerhaft ist oder Fehler nicht von uns zu vertreten sind, so ist der Vertragspartner zum Ersatz sämtlicher entstandener Kosten verpflichtet. Bei Gewährleistungsarbeiten hat der Vertragspartner erforderliche Hilfsmittel, wie Hebevorrichtungen, Strom etc. unentgeltlich beizustellen. Etwaige ersetzte Teile werden unser Eigentum. Eine Verlängerung, Hemmung oder Unterbrechung der Gewährleistungsfrist aufgrund einer Mängelbehebung erfolgt nicht. Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt den Vertragspartner nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages, zur Änderung von Zahlungsbedingungen insbesondere nicht zur gänzlichen oder teilweisen Zurückbehaltung des Entgeltes. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass wann immer wir nach diesen Bedingungen zur Schadenersatzleistung verpflichtet sind, wir dem Vertragspartner keinen Schadenersatz zu leisten haben für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden. Für sonstige Schäden haften wir nur, wenn uns zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In jedem Fall –abgesehen von Personenschäden – ist ein Schadenersatzanspruch uns gegenüber der Höhe nach mit dem Wert der Auftragssumme, maximal jedoch mit der Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung, begrenzt. Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängel an Lieferungen und/oder Leistungen müssen – sollte der Mangel durch uns nicht ausdrücklich anerkannt werden – innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn wir nicht vorher unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Mangelbehebung schriftlich aufgefordert worden sind. Durch das vorbehaltslose Zustandekommen des Vertrages verzichtet der Vertragspartner auch auf sämtliche vorvertragliche Schutzbestimmungen unsererseits, etwa Warnpflicht oder Aufklärungspflicht soweit uns nicht Vorsatz oder grobes Verschulden zur Last fällt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Auftragsvergabe im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens erfolgt, in dem unsere Leistungen vom Vertragspartner oder einem von ihm bestellten Dritten geplant und umschrieben werden. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aus Arbeiten, die unseren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen anlässlich der Durchführung der vertragsgemäßen Leistungen vom Vertragspartner angeordnet werden, jedoch nicht zu unserem vereinbarten Leistungsinhalt gehören, sind zur Gänze ausgeschlossen, da unsere Mitarbeiter diesbezüglich als überlassene Arbeitskräfte gelten. Haben wir im Vertrag eine Pönaleverpflichtung auf uns genommen, so gilt das richterliche Mäßigungsrecht als vereinbart. Wurde das richterliche Mäßigungsrecht vertraglich ausgeschlossen, so gilt ein vertragliches Mäßigungsrecht als vereinbart, welches nach den Richtlinien des richterlichen Mäßigungsrechts von uns geltend gemacht werden kann.
12. Höhere Gewalt
Wir sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn wir daran durch Ereignisse höherer Gewalt gehindert werden. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten Ereignisse, die für uns unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus unserer Sphäre kommen (z.B. Naturkatastrophen, Lock-Downs, Krankheit, etc.). Streik und Arbeitskampf ist aber als ein Ereignis höherer Gewalt anzusehen. Der durch ein Ereignis höherer Gewalt behinderte Vertragspartner kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen höherer Gewalt berufen, wenn er uns unverzüglich jedoch spätestens innerhalb von fünf Kalendertagen, über Beginn und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der jeweiligen Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferlandes bestätigte Stellungnahme über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer der Verzögerung übergibt. Der Vertragspartner hat bei höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und uns hierüber zu unterrichten; andernfalls wird er uns gegenüber schadenersatzpflichtig. Termine und Fristen, die durch das Einwirken höherer Gewalt nicht eingehalten werden können, werden um die Dauer der Auswirkungen der höheren Gewalt oder gegebenenfalls um einen im beiderseitigen Einvernehmen festzulegenden Zeitraum verlängert. Wenn ein Umstand höherer Gewalt länger als zwei Wochen andauert, werden wir mit unserem Vertragspartner im Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen suchen. Sollte dabei keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Diesfalls ist der Vertragspartner verpflichtet, alle von uns bisher erbrachten Leistungen zu vergüten.
13. Aufrechungs- und Zurückbehaltungsrecht
Gegen unserer Ansprüche kann der Vertragspartner nur mit gerichtlich festgestellten oder von uns anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt Zahlungen wegen Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen zurückzubehalten.
14. Produkthaftung
Insoweit die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend sind, so liegen sie auch dem gegenständlichen Vertrag zugrunde. Der Kunde erklärt, sämtliche Hinweise und Warnungen betreffend Gefährlichkeit der Ware, die veröffentlicht wurden zu kennen. Sie gelten als Warnung durch uns. Der Käufer verpflichtet sich weiters, seinerseits seine Käufer umfassend zu warnen und ihnen eine gleiche Warnpflicht für die weitere Vertragskette aufzuerlegen. Widrigenfalls hält der Käufer uns für sämtliche Schäden, aufgrund welcher Gesetzesbestimmung immer, schad- und klaglos. Der Käufer verzichtet auf Rückgriff gegen uns gemäß §12 Produkthaftungsgesetz. Wenn der Fehler durch mehrere verursacht wird, so verpflichtet sich der Käufer, zuerst die anderen Verursacher in Anspruch zu nehmen. Ersatzansprüche für Sachschäden sind ausgeschlossen. Der Käufer verpflichtet sich, diesen Ausschluss mit seinen Käufern ebenfalls zu vereinbaren und die Vereinbarungspflicht weiteren Käufern aufzuerlegen, dies bei sonstiger Schadenersatzverpflichtung. Der Käufer verpflichtet sich, einen Versicherungsvertrag im Sinn des §16 Produkthaftungsgesetz abzuschließen und vor einem allfälligen Rückgriff gegen uns diese Versicherung in Anspruch zu nehmen. Eine Haftung unsererseits für fehlerhafte Produkte ist, soferne uns nicht Ersatz trifft, der Höhe nach mit dem Wert der Auftragssumme, maximal jedoch mit der Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung, beschränkt.
15. Daten
Der Vertragspartner erteilt seine Einwilligung und stimmt ausdrücklich zu, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Unternehmenszugehörigkeit, Beruf, allenfalls Firmenbuchnummer, Ansprechperson und Vertretungsbefugnisse, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, UID-Nummer, Kreditkartendaten und sonstige zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des VP notwendigen weiteren personenbezogenen Daten, zum Zweck der Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen (Angebotserstellung, Bearbeitung von Anfrage) und der Vertragserfüllung sowie der laufenden weiteren Betreuung des VP, zum Zweck der Bewerbung der Produkte und Leistungen von uns (Unterbreitung von Angeboten, Zusendungen von Werbung, Newsletter) in welcher Form auch immer strukturiert und/oder automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.
Der VP ist einverstanden, dass ihm Mitteilungen von uns auch in elektronischer Form (E-Mail) bis auf Widerruf zugesendet werden.
Alle erteilten Einwilligungen bzw. Zustimmungen können einzeln und zur Gänze jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich an die Eisenführer Metallverarbeitung e.U., Weidental 1,
A-5133 Gilgenberg, eMail bssvpr@rvfrashruere.ng, kostenfrei widerrufen werden.
Die (personenbezogenen) Daten werden von uns nur zu den beschriebenen Zwecken verarbeitet, gespeichert und verwendet. Es besteht keine Absicht, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, es sei denn, dies ist zur Vertragserfüllung erforderlich oder erfolgt über Wunsch des VP. Alle (personenbezogenen) Daten werden von uns jedenfalls für die Dauer der allgemeinen Aufbewahrungspflicht (BAO, UGB: 7 Jahre) gespeichert. Sofern personenbezogene Daten darüber hinaus zum Zwecke der Ausübung und/oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt oder eine längere Aufbewahrung der Daten (gesetzlich angeordnet oder erforderlich) ist, erfolgt die Speicherung der Daten für die Dauer der allgemeinen Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen von 30 Jahren.
Es besteht die Möglichkeit und das Recht, jederzeit zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten von uns gespeichert wurden, Kopien dieser Daten zu erhalten, die personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu ergänzen oder zu löschen (insofern diese falsch erfasst oder nicht rechtskonform verarbeitet wurden), die Verarbeitung von personenbezogenen Daten einzuschränken (insofern dies nicht zur Vertragserfüllung erforderlich ist), unter bestimmten Umständen der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widersprechen oder die für die Verarbeitung zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen sowie insbesondere bei der zuständigen Behörde (Datenschutzbehörde) Beschwerde zu erheben.
16. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht für den Sitz unseres Unternehmens. Wir können jedoch auch ein anderes, für den Vertragspartner zuständiges Gericht anrufen. Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort unser Sitz auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
17. Unwirksamkeit, ergänzende Normen
Wurden ÖNORMEN vereinbart, gelten sie nur insoweit als sie diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte im übrigen verbindlich. Der rechtsunwirksame Punkt ist durch einen anderen zu ersetzen, der rechtswirksam ist und dem angestrebten wirtschaftlichen Sinn des unwirksamen Vertragspunktes möglichst nahe kommt. Der Vertragspartner erklärt, dass im Hinblick auf die für ihn günstige Preisgestaltung auch bei einer allfälligen Verschiebung der Rechtslage durch diese AGB keine Benachteiligung gegeben ist. Auf Vertragsverhältnisse zwischen uns und Konsumenten iSd KSchG finden ausschließlich die gesetzlichen Regelungen insbesondere unter Bedachtnahme auf das Konsumentenschutzgesetz und Sonderschutzgesetze für Verbraucher Anwendung. Sollte eine Klausel für Verbraucher ungültig sein, so kann sich Eisenführer Metallverarbeitung e. U. auf die in diesem Fall günstigsten geltenden dispositiven gesetzlichen Regelungen berufen.
Stand Juni 2023